Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Creative Art.

 

Verantwortlicher, im folgendem auch Designer genannt:

 

Alexander Jacob
Braunichswalder Weg 22
07580 Seelingstädt

 

1. Allgemeines

 

Die nachfolgenden Grundlagen gelten für alle Verträge über Grafik – Design Leistungen zwischen dem Designer und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Grundlagen abweichende Klauseln enthalten. Auch gelten die hier aufgeführten Grundlagen, wenn der Designer in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Grundlagen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehalten ausführt. Abweichungen von den hier aufgeführten Grundlagen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Designer ausdrücklich schriftlich zustimmt.

 

2. Urheberrecht und Nutzungsrechte

 

Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf Erstellung eines Entwurfs für ein Design und gegebenenfalls auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Designer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. Die Ausarbeitungen, Entwicklungen, Entwürfe und Zeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung und/oder Änderung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten bzw. nach dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Entwurfsvergütung neben der ohnehin zu zählenden Vergütung zu verlangen. Der Designer überträgt, dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Designer. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in den Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Dies wird des Weiteren durch ein Signum der Arbeiten ausgedrückt. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten bzw. nach dem Vergütungstarif für Designleistungen SDSt/AGD (neuste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen. Vorschläge, Weisungen und sonstige Mitarbeit des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung für die Entwurfsarbeiten. Sie begründen regelmäßig kein Miturheberrecht. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen im Falle der Nutzungsrechteinräumung nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten bzw. nach dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen SDSt/ AGD (neuste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

 

3. Vergütung

 

Sie erfolgt auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Für Teilzahlungen wird ein gesonderter Vertrag (Ratenzahlungsvereinbahrung) geschlossen.

Wenn wir Mitteilung über eine Verschlechterung der Vermögens Verhältnisse des Käufers erhalten, oder wenn wir erfahren, dass der Käufer Vorräte, Außenstände usw. verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt, haben wir das Recht, unter Aufhebung aller etwaigen anderen Zahlungsvereinbarungen sofortige Barzahlung bzw. Vorauszahlung, Sicherheit oder Rücksendung der Ware zu verlangen oder gegen Nachnahme zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei nicht pünktlicher Bezahlung einer vereinbarten Rate werden die alle noch offenen Restforderungen gegen den Käufer unter Aufhebung aller vereinbarten Zahlungsfristen sofort fällig.

 

4. Eigentumsvorbehalt

 

Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen, künftig entstehender Forderungen und Einlösungen von Schecks unser Eigentum.

Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen ist der Käufer berechtigt, die Ware zu veräußern und zu verarbeiten.

Befugnisse des Käufers, im 0rdnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden mit seiner Zahlungseinstellung oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens beantragt wird. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Wird der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Designer ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist und wir hieran in Höhe des Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben. Dem Designer steht an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen dem echten Factoring verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen

Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen.

Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht uns nicht nur für den anerkannten und abstrakten Schlusssaldo, sondern auch für den kausalen Saldo zu. Wir geben schon jetzt voll bezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherungen steht uns zu. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware bzw. Verfügung über die abgetretenen Forderungen sowie unechtes Faktoring sind unzulässig.

Wird unsere Ware gepfändet oder sonst von Dritten in Anspruch genommen, so hat uns der Käufer unverzüglich davon Mitteilung zu machen, unser Eigentum sowohl dem Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen und uns bei Geltendmachung unseres Eigentums behilflich zu sein. Nehmen wir aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihn aus Schäden der in Satz 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, in Höhe unserer Forderungen unwiderruflich an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

 

5. Anerkenntnis

 

Die Bedingungen sind gültig für alle Geschäfte. Der Käufer anerkennt sie durch Kaufabschluss sowie durch Auftragserteilung. Entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, dass wir diese schriftlich bestätigen.

 

6. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

 

Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Zeichnungen etc. ,nach Auftragsabschluss, werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) gesondert berechnet.

Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt dem Designer entsprechende Vollmacht. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Fotos und Modellen etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

 

7. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme

 

Soweit sich aus dem Bestätigungsschreiben nichts anderes ergibt, ist 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung der Arbeiten (z.B. erste Korrektur), 1/3 vor Ablieferung bzw. Dateiübergabe fällig. Das Werk / Zeichnung / Grafik gilt als abgenommen sobald der Auftraggeber dieses Schriftlich (auch durch E-Mail) Ausdrückt bzw. die Zahlung oder Anzahlung Tätigt.

Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.

 

8. Eigentum an Entwürfen, Rückgabepflicht

 

An Entwürfen und Zeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, spätestens 3 Monate nach Lieferung unbeschädigt an den Designer zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt

Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

 

9. Digitale Daten

 

Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien, 2D/3D-Entwürfe oder sonstige Datensätze, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert oder Dritten weitergegeben werden.

Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien/Daten online und offline trägt der Auftraggeber.

Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten, Die Haftung des Designers ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers oder seines Beauftragten entstehen.

 

9. Gewährleistung

 

Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Muster, Unterlagen, vorlagen etc. sorgfältig zu behandeln. Beanstandungen gleich weicher Art sind unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistung innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen.

 

10. Haftung

 

Der Designer haftet - sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft - gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung - gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Dieser Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, verschulden bei Vertragschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt

der Designer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit den Designer kein Auswahl verschulden trifft. Der Designer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf. Sofern der Designer selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter,

verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor eine Inanspruchnahme. des Designers zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen. Der Auftraggeber stellt den Designer von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den Designer stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw., Haftung trägt, Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Produkt, Text, Bild und Gestaltung sowie die Ausführbarkeit der Produktion. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Ausarbeitungen, Entwicklungen, Entwürfe, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.

Für die wettbewerbs- und inhaltliche Zulässigkeit, die gebrauchs- und geschmacksmusterrechtliche Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit der Produkte haftet der Designer nicht.

 

11. Gestaltungsfreiheit, Registrierung und Vorlagen

 

Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den vollen Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Zur Gestaltung von Layouts und Wappen werden auch Brachenübliche Vorlagen und Stile verwendet solange sie kein bestehendes Recht verletzen. Das Werk ist trotz dieser Verwendung ein Unikat nach Heraldischen Regeln. Eine Überprüfung erfolgt durch einen anerkannten Heraldiker oder Heraldischen Verein, auch wenn das Werk nicht registriert oder Eingetragen wird. Die Entscheidung ob ein Werk eingetragen wird obliegt dem Auftraggeber. Kosten für eine Registrierung oder Eintragung gehen zu lasten des Auftraggebers.

 

12. Schlussbestimmungen

 

Sofern sich aus dem Bestätigungsschreiben des Designers nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz des Designers. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Derartige Bestimmungen werden dann durch solche ersetzt, die aus wirtschaftlicher Sicht den unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand ist der Sitz des Designers, soweit gesetzlich zulässig. Der Designer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

 

13. Angebote und Auftragsabwicklung

 

Angebote sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend.

Die Annahme von Aufträgen wird schriftlich bestätigt. Erst mit unserer Auftragsbestätigung gelten die Aufträge als angenommen.

Bei Wappen gilt ein Auftrag als erteilt, wenn der Auftraggeber den Fragebogen an den Designer Aushändigt oder Verschickt.

Bei Anfragen, Prospektanforderungen und bei Entgegennahme von Aufträgen werden Daten gespeichert.

 

14.  Ergänzungen zu genealogischen und heraldischen Arbeiten

 

Bringt die Forschung kein Resultat, d. h. wird für den Namen des Auftraggebers kein Wappen gefunden, so wird - wie es schon seit Jahrhunderten üblich ist - ein Wappen neu entworfen, unter Berücksichtigung heraldischer Regeln und Gesetze. Dabei werden folgende Gesichtspunkte beachtet: Die Berufe und die Stammheimaten der Vorfahren, die etymologische Namensdeutung (redendes Wappen), eventuell gewünschte Embleme im Bereich des heraldischen Möglichen.

Vorgenannte Arbeit stellt eine freie künstlerische Arbeit dar die mit erheblichem Zeitaufwand erstellt wird und entsprechende Vorarbeit erfordert. Die Erstellung und Gestaltung der Zeichnung, sowie die Gestaltung der Blasonierung in Stil, Form und Farbe, stellt der Auftraggeber in das Ermessen des Zeichners.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Auftragsbearbeitung wie folgt mitzuwirken:

Der Auftraggeber macht die in dem Auftrag bezeichneten Angaben schriftlich.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle bereits in seinem Besitz befindliche oder während der Laufzeit der Forschung in seinen Besitz gelangenden Wappen, Stammbäume oder genealogische Daten zur Verfügung zu stellen. 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Anfragen im Zusammenhang mit der Auftragsbearbeitung schriftlich zu beantworten, sowie die vom Designer vorgelegten Entwürfe zu prüfen ggf. zu berichtigen. 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, seinen Mitwirkungspflichten binnen einer Frist von vier Wochen nach Auftragserteilung nachzukommen sowie seine Pflichten gemäß Ziffer unverzüglich zu erfüllen.

Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Designer berechtigt die Bearbeitung des Auftrages ohne die angeforderten Angaben und Unterlagen weiterzuführen bzw. bei nicht erfolgter Stellungnahme zu den vom Designer übergebenen Entwürfen Text- und Zeichnungsfreigaben sowie Anfragen nach zusätzlichen, nur vom Auftraggeber zu erbringender Information, den Auftrag ohne diese Stellungnahme weiterzubearbeiten, nachdem dem Auftraggeber eine Frist von vierzehn Tagen zur Nachholung seiner Stellungnahme unter Hinweis auf die beabsichtigte Weiterbearbeitung nach fruchtlosem Fristablauf gesetzt wurde. 

Oder den Vertrag zu kündigen, nachdem dem Auftraggeber eine Frist zu Nachholung der Mitwirkungshandlungen von vierzehn Tagen gesetzt wurde und der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht innerhalb dieser Frist erfüllt hat. Oder von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages geltend zu machen, nachdem der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten aufgefordert wurde und ihm eine Frist zur Nachholung der Mitwirkungspflichten von vierzehn Tagen gesetzt wurde, verbunden mit der Erklärung der Mitwirkungshandlungen für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist. Ein fester Liefertermin kann im Voraus nicht bestimmt werden, da er vom Umfang der Forschungsarbeiten und der Mitwirkung des Kunden abhängt. Nach Möglichkeit erfolgt die Auftragserfüllung innerhalb der unverbindlich vorgesehenen Lieferfrist.